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Künstliche Intelligenz und Urheberrecht

Bildgeneratoren und Textmodelle, die auf künstlicher Intelligenz basieren, werden mit riesigen Mengen an vorhandenen Werken trainiert, zu denen Fotografien, Gemälde, Musikstücke und literarische Texte zählen. Dabei stellt sich zunehmend die Frage, ob und in welchem Umfang die ursprünglichen Urheber dieser Werke an der Nutzung ihrer Schöpfungen beteiligt werden müssten. Viele Künstler beklagen, dass ihre Werke ohne Zustimmung und ohne Vergütung verwendet würden, um Systeme zu trainieren, die anschließend mit ihnen in Konkurrenz treten.

Die Anbieter der KI-Systeme berufen sich hingegen häufig auf das Prinzip des Text- und Data-Minings, das in einigen Rechtsordnungen unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist. Sie argumentieren, dass ein KI-Modell nicht einzelne Werke kopiere, sondern statistische Muster erlerne, ähnlich wie ein menschlicher Künstler, der durch das Studium bestehender Werke seinen eigenen Stil entwickle. Ob dieser Vergleich juristisch und ethisch trägt, wird von Rechtswissenschaftlern kontrovers diskutiert.

Sollte der Gesetzgeber strengere Regeln erlassen, müssten KI-Unternehmen künftig wohl Lizenzen für die verwendeten Trainingsdaten erwerben oder Urheber an den Einnahmen beteiligen, die mit den generierten Inhalten erzielt werden. Kritiker eines solchen Vorgehens befürchten jedoch, dass dadurch vor allem kleinere Unternehmen, die sich teure Lizenzen nicht leisten könnten, aus dem Markt gedrängt würden, während finanzstarke Konzerne kaum Nachteile zu spüren bekämen.

Einige Gerichte haben in ersten Urteilen bereits entschieden, dass rein KI-generierte Werke ohne wesentlichen menschlichen kreativen Beitrag keinen eigenständigen Urheberrechtsschutz genießen. Damit ist jedoch noch nicht geklärt, wie mit den ursprünglichen, zum Training verwendeten Werken umzugehen ist. Es zeichnet sich ab, dass diese Debatte die Gesetzgebung in den kommenden Jahren maßgeblich beschäftigen wird.